Die Leistungen der Pflegeversicherung.

Durch die Pflegereform wurden die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung angehoben. Auch der Anspruch auf Unterstützung wurde ausgeweitet. Die nächste Anhebung der Pflegeleistungen ist für 2012 vorgesehen.

Zum jetzigen Zeitpunkt gelten folgende Sätze für Leistungen der Pflegeversicherung:

Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen
(Pflege durch den Pflegedienst)
Pflegestufe I bis zu 440,- €
Pflegestufe II bis zu 1040,- €
Pflegestufe III bis zu 1510,- €
In Härtefällen bis zu 1918,- €
Pflegegeld
Pflegegeld (wenn Sie selbst pflegen)
Pflegestufe I 225,- €
Pflegestufe II 430,- €
Pflegestufe III 685.- €
Verhinderungspflege

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten der Vertretung einer verhinderten Pflegeperson bis zu 1510.- € für längstens 4 Wochen / Kalenderjahr. Hierbei spielt keine Rolle, warum die Pflegeperson verhindert ist!

Voraussetzung ist, dass eine Pflegestufe besteht und die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Erfolgt die Vertretung der verhinderten Person durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist ( Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister des Pflegebedürftigen) oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nur das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe gezahlt. Zusätzlich können jedoch auf Nachweis Aufwendungen bis zu maximal € 1510.- z.B. für Fahrkosten oder Verdienstausfall der vertretenden Person übernommen werden.

Während des Zeitraums der Verhinderung werden jetzt, gegenüber früher, eventuelle Rentenbeitragszahlungen für die Pflegeperson durch die Pflegekasse weitergezahlt.

Wichtige Hinweise zur Verhinderungspflege:

Leistungen der Verhinderungspflege werden zusätzlich zu eventuell genutzten“ Sachleistungen“ (Leistungen eines Pflegedienstes) gewährt!

Leistungen der Verhinderungspflege werden zusätzlich zu Leistungen der Kurzzeitpflege gewährt!

Leistungen der Verhinderungspflege können die „Kurzzeitpflege“ verlängern!

Leistungen der Verhinderungspflege können auch stundenweise in Anspruch genommen werden!

Neben Angehörigen oder Bekannten erbringt auch die Sozialstation Mobiler Pflegekreis Norbert Mittermaier Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege wie z.B. eine stundenweise häusliche Betreuung oder die tägliche Grundpflege. Für unsere Dienste veranschlagen wir einen Stundensatz von 34,50 Euro, den wir über die Ihre Pflegekasse abrechnen.

Kurzzeitpflege ( § 42 Pflege VG )

Kurzzeitpflege ( § 42 Pflege VG ).

Hierfür leisten die Pflegekassen bis zu € 1510.- / Kalenderjahr.

Tages- und Nachtpflege

Leistungen in der Tages- und Nachtpflege.

Hier steigen die Leistungen im selben Maße wie die ambulanten Pflegesachleistungen. Darüber hinaus können Leistungen künftig noch besser individuell kombiniert werden. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus der Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen oder dem Pflegegeld steigt durch die Reform auf das 1,5 fache des bisherigen Betrages. Werden z.B. 50 Prozent der Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht künftig daneben noch ein 100-prozentiger Anspruch auf Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung. Die Pflegesachleistung erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50 Prozent der Leistung für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Unsere Empfehlung ist es, dass Sie die Tagespflege mindestens mit einem Betrag von z.B. 220 Euro bei Pflegestufe 1 in Anspruch nehmen, dann können Sie unsere Dienste bis zu einem Betrag von 440 Euro ebenfalls in Anspruch nehmen.

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Eingeschränkte Alltagskompetenz

Für Menschen mit eingeschränkter bzw. erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich- dazu gehören die demenziell erkrankten Menschen, aber auch psychisch kranke und geistig behinderte Menschen wurden die Leistungen angehoben. Die Betroffenen erhalten bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder bis zu 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich. Im Jahr sind es somit 1200 bzw. 2400 Euro. Der „zusätzliche Betreuungsbetrag“ kann sowohl neben den Leistungen einer Pflegestufe beantragt werden als auch durch Personen, die noch nicht eingestuft sind (Pflegestufe 0). Entscheidend ist, dass gewisse Kriterien nach § 45a SGB XI erreicht werden. Diese werden seit 2006 automatisch durch den MDK anhand von 13 Kriterien zur Beurteilung „eingeschränkter Alltagskompetenz“ durchgeführt. Auf Antrag wird dann bei den Begutachtungen vor dem 1.7.2008 durch den MDK nach Aktenlage über die Gewährung des Grundfreibetrages oder des erhöhten Betreuungsbetrages entschieden. Seit dem 1.7.2008 wird routinemäßig bei der Begutachtung über den Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen entschieden. Im Anhang finden Sie die einzelnen Kriterien, sowie die Voraussetzungen für die Beurteilung zur eingeschränkten bzw. erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz.

Diese Summe darf nur für speziell anerkannte Angebote, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, nicht jedoch für Betreuung durch Verwandte oder Bekannte, ausgegeben werden!

Die Sozialstation Mobiler Pflegekreis Norbert Mittermaier bietet nach § 45a SGB XI Betreuung für Menschen mit eingeschränkter bzw. erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz an. Unser Stundensatz beträgt 15,90 Euro zuzüglich einer Hausbesuchspauschale in Höhe von 3,40 Euro.

Begutachtungen nach § 37 SGB XI

Begutachtungen nach § 37 SGB XI

Der Pflegeeinsatz (Begutachtung) durch einen zugelassenen Pflegedienst wird je nach Pflegestufe halbjährlich und vierteljährlich vorgenommen.

Hauptzweck dieses Pflichteinsatzes ist es:

die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern (etwa die Anpassung an neue medizinische und pflegerische Erkenntnisse) den häuslich Pflegenden Tipps vom Fachpersonal zu geben, z.B. auch dazu, mit welchen Hilfsmitteln die Pflege gegebenenfalls erleichtert werden kann. Gegenüber der Pflegekasse ist nachzuweisen, dass der professionelle Pflegeeinsatz (Begutachtung) abgerufen worden ist. Dies wird mit einem Formularbericht, der an die Pflegekasse direkt zugeleitet wird, bestätigt. Die Kosten für den Pflegeeinsatz (Pflegegutachten) trägt die Pflegekasse.

Für weitere Informationen besuchen Sie doch die Seiten der AOK.